(1) Der Bauherr
hat nach Vollendung von
1.
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Vorhaben gemäß § 19 Z 1 (ausgenommen Nebengebäude) und § 20 Z 1,
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2.
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Garagen gemäß § 19 Z 3 und § 20 Z 2 lit. b,
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3.
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Vorhaben gemäß § 20 Z 3 lit. g und § 19 Z 8, soweit letztere dem Abs. 1
unterliegen, und
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4.
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größeren Renovierungen gemäß § 20 Z 6
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und vor deren Benützung der Baubehörde die Fertigstellung anzuzeigen.
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(2)
Der Fertigstellungsanzeige sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1.
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eine Bescheinigung des Bauführers, eines Ziviltechnikers mit
einschlägiger Befugnis, eines konzessionierten Baumeisters oder eines
Holzbau-Meisters im Rahmen seiner gewerberechtlichen Befugnis über die
bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter
Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;
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2.
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bei baulichen Anlagen mit Rauch- und Abgasfängen ein
Überprüfungsbefund eines Rauchfangkehrermeisters über die vorschriftsmäßige
Ausführung der Rauch- und Abgasfänge von Feuerstätten;
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3.
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bei baulichen Anlagen mit Elektroinstallationen ein Überprüfungsbefund
eines befugten Elektrotechnikers über die vorschriftsmäßigen
Elektroinstallationen;
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4.
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gegebenenfalls eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder befugten
Unternehmers über die ordnungsgemäße Ausführung der Feuerlösch- und
Brandmeldeeinrichtungen (ausgenommen Handfeuerlöscher),
Brandrauchabsauganlagen, mechanische Lüftungsanlagen und CO-Anlagen;
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5.
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hinsichtlich Hauskanalanlagen und Sammelgruben eine
Dichtheitsbescheinigung eines Sachverständigen oder befugten Unternehmers.
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(3)
Vor Erstattung der Fertigstellungsanzeige bzw. vor Erteilung der
Benützungsbewilligung in den Fällen des Abs. 4 dürfen bauliche Anlagen
nicht benützt werden.
(4)
Wird bei den vollendeten Vorhaben des Abs. 1 – ausgenommen bei Hauskanalanlagen
und Sammelgruben – keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z 1 vorgelegt, hat der
Bauherr gleichzeitig mit der Fertigstellungsanzeige um die
Benützungsbewilligung anzusuchen.
(5)
Die Benützungsbewilligung ist in den Fällen des Abs. 4 zu erteilen,
1.
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wenn die bauliche Anlage der Bewilligung entspricht,
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2.
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bei Vorliegen geringfügiger Mängel unter der Vorschreibung von
Auflagen oder
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3.
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wenn die Ausführung vom genehmigten Projekt nur geringfügig abweicht.
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(6)
Die Fertigstellungsanzeige kann für einen in sich abgeschlossenen Teil der
baulichen Anlage erstattet werden. Desgleichen kann eine Benützungsbewilligung
gemäß Abs. 5 auch für einen in sich abgeschlossenen Teil der baulichen Anlage
erteilt werden.
(7)
Die Benützung einer baulichen Anlage ist zu untersagen, wenn
1.
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die bauliche Anlage ohne Fertigstellungsanzeige benützt wird,
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2.
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der Fertigstellungsanzeige keine oder nur mangelhafte und
unzureichende Unterlagen angeschlossen sind und die Unterlagen nicht binnen
einer von der Baubehörde festzusetzenden Frist ordnungsgemäß nachgereicht und
ergänzt werden,
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3.
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Planabweichungen vorliegen, die baubewilligungs- oder anzeigepflichtig
sind, oder
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4.
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Mängel vorliegen, die eine ordnungsgemäße Benützung verhindern.
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Anm.: in der
Fassung LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 13/2011, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 117/2016