Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.12.2016 einstimmig eine neue Kanalabgabenordnung für die gesamte Gemeinde Hartl beschlossen.
Die Verrechnung der Kanalbenützungsgebühr erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW) und beträgt je Person bzw. EGW € 103,00 incl. 10 % MWSt.
a) Die Bemessung von Wohngebäuden erfolgt nach der Anzahl der darin gemeldeten Personen:
1 Person mit Hauptwohnsitz entspricht 1 EGW
1 Person mit Nebenwohnsitz entspricht 0,5 EGW
b) Für Objekte anderer Art (Gewerbebetriebe usw.) wird der Bemessung folgender Schlüssel zugrunde gelegt:
1.) Gasthöfe und Buschenschenken
- Gastzimmer und gut ausgelastete Räumlichkeiten je 3 Sitzplätze 1 EGW
- Säle und gering ausgelastete Räumlichkeiten je 20 Sitzplätze 1 EGW
Der sich daraus ergebende Betrag ist durch 365 zu dividieren und mit
der Zahl der Tage zu multiplizieren, die der Betrieb im zu verrechnen-
den Jahr offen hat.
2.) Beherbergungsbetriebe - je 365 Nächtigungen 1 EGW
3.) Gewerbebetriebe - je 3 nicht zum Haushalt gehörende Beschäftigte 1 EGW
4.) Volksschule - 36 m³ Wasserverbrauch 1 EGW
5.) Kindergarten - 36 m³ Wasserverbrauch 1 EGW
6.) Veranstaltungshallen - 36 m³ Wasserverbrauch 1 EGW
7.) Tennisplätze - 2 Plätze 1 EGW
8.) Stocksportanlagen - 2 Bahnen 1 EGW
Es wird sowohl für angeschlossene Wohngebäude als auch für angeschlossene Objekte anderer Art (Gewerbebetriebe, Gasthöfe, Schulen, usw.) eine Mindestbenützungsgebühr von 1 EGW pro Jahr festgesetzt.
Bei Wohnobjekten mit mehr als 2 Wohneinheiten (Nutzungseinheiten) wird je Wohneinheit eine Mindestbenützungsgebühr von 1 EGW pro Jahr festgesetzt.
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.12.2016 weiters einstimmig eine Förderung für kinderreiche Familien beschlossen.
Bei den Kanalgebühren wird bei jeder Familie das 1.Kind nach dem neuen Tarif von € 103,00 incl. 10 % MWSt jährlich verrechnet. Alle weiteren Kinder bis zum vollendeten 15.Lebensjahr sind kostenfrei und werden nicht verrechnet. Mit dieser Förderung wollen wir unsere kinderreichen Familien unterstützen.