GZ:: 1056-031/1 Hartl, am 02.10.2018
KUNDMACHUNG
über die Möglichkeit, Planungsinteressen bekannt zu geben –
Revision bzw. Neuerstellung 1.0 des örtlichen Entwicklungskonzeptes sowie des Flächenwidmungsplanes 1.0.
Im Zuge der Gemeindestrukturreform sind die neu geschaffenen Gemeinden (Fusionsgemeinden) gem. § 42a des Stmk. Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 i.d.g.F. LGBl. Nr. 61/2017 verpflichtet, innerhalb von 5 Jahren ein Örtliches Entwicklungskonzept und einen Flächenwidmungsplan zu erstellen.
Jedes Gemeindemitglied sowie jede physische und juridische Person, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, hat die Möglichkeit, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sowie Planungsanregungen in der Zeit
von 8. Oktober 2018 bis 3.Dezember 2018
dem Gemeindeamt schriftlich bekannt zu geben.
Beziehen sich diese Anregungen auf Änderungen des Flächenwidmungsplanes („Umwidmung“), so haben die Planungsbekanntgaben folgendes zu enthalten:
- - Name, Adresse, Telefonnummer des Widmungswerbers
- - Grundstücksnummer und Katastralgemeinde des umzuwidmenden Grundstückes
- - Verwendungszweck der beantragten Widmung
- - Auszug aus der Katastermappe (Kopie) mit Kennzeichnung der gewünschten Ausweisung
Der Bürgermeister:
Hermann Grassl